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SATZUNG
 

Satzung des VfB Friedrichshofen


 
 
Neue Satzung

                            

 

S  a  t  z  u  n  g

 

des Vereins für Bewegungsspiele Friedrichshofen mit dem Sitz in Ingolstadt – Friedrichshofen.

 

Abschnitt  I

 

NAME, SITZ UND AUFGABEN DES VEREINS

 

§ 1       NAME UND SITZ

 

1.      Der Verein führt den Namen „Verein für Bewegungsspiele Friedrichshofen e.V.“

- VfB Friedrichshofen -

 

2.      Er hat seinen Sitz in Ingolstadt und ist im Vereinsregister des  Amtsgerichts  Ingolstadt eingetragen.

 

3.      Die Vereinsfarben sind Schwarz/Weiß

 

§ 2              AUFGABEN

 

1.      Der Verein ist parteipolitisch, rassisch und weltanschaulich neutral.

 

2.      Der Verein sieht seine Aufgabe darin, die körperlich, geistige und sittliche Entwicklung der Mitglieder, insbesondere der Jugend, durch die Pflege aller Leibesübungen zu ermöglichen und zu fördern.

 

3.      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

 

4.      Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

5.      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

6.      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3            ERFÜLLUNG DER AUFGABEN

 

            Der Vereinszweck wird erreicht durch:

a) Teilnahme am regelmäßigen, geordneten Sport- und Spielbetrieb der Sportverbände

b) planmäßige Lehrtätigkeit in allen Sportarten.

c) Schaffung und Unterhalt von Sport-, Übungs- und Erholungsstätten.

d) Zugehörigkeit zu den jeweiligen Sportverbänden.

 

 

Abschnitt II

 

MITGLIEDSCHAFT

 

§ 4             VORAUSSETZUNGEN

 

1.      Die Mitglieder müssen im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sein.

 

2.   Die Mitgliedschaft unterteilt sich in:

a)      aktive Mitglieder

b)      passive Mitglieder, darunter juristische Personen

c)      Jugendliche von 14 bis 18 Jahren

d)      Schüler von 10 bis 14 Jahren

e)      Kinder bis 10 Jahren

 

3. a)   Die aktiven und passiven Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet  

                  haben.                                           

            b) Jugendliche, Schüler und Kinder werden von der jeweiligen   Jugendabteilung aufgenommen und unverzüglich der Vereinsleitung  gemeldet. Sie müssen die Einwilligung der Erziehungsberechtigten  nachweisen.

 

4.       Mitglied kann nicht werden, wer gemäß den Satzungen des jeweiligen Sportverbandes aus diesem ausgeschlossen wurde.

 

5.      Die Mitgliedschaft muss mindestens 6 Monate dauern.

 

 

§ 5             ANMELDUNG UND AUFNAHME

 

1.      Die Anmeldung ist schriftlich an den Verein zu richten.

 

2.      Über die Anmeldung und Beginn der Mitgliedschaft entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. Ein ablehnender Bescheid ist dem Betroffenen schriftlich unter Mitteilung der Gründen bekannt zu geben.

 

3.   Mit der Aufnahme werden die festgesetzten Aufnahmegebühren und der Mitgliedsbeitrag, sofern nicht besondere Fälligkeitsbestimmungen bestehen sofort fällig.

 

§ 6             AUSTRITT UND AUSSCHLUSS

 

1.      Der Austritt aus dem Verein muss schriftlich erklärt werden und ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres zulässig. Er wird mit Ablauf des Kalenderhalbjahres rechtskräftig, in dem die Austrittserklärung fristgerecht bei der Geschäftsstelle eingegangen ist, und alle Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein erfüllt sind.

           

 

 

noch   zu   § 6                            

 

2.      Mitglieder werden aus dem Verein ausgeschlossen:

a)      bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,

b)      bei groben Verstößen gegen die Satzung,

c)      bei Verstößen gegen die Sportmoral, guter Sitten oder vereinsschädigendem Verhalten,

d)      bei Ausschluss aus dem Verband gem. den Satzungen der jeweiligen Sportverbänden.

 

3.      Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes muss von Organen des Vereins oder von den Abteilungsausschüssen gestellt werden.

 

4.      Den Ausschluss tätigt der Vereinsausschuss. Das Mitglied ist vorher zu hören. Gegen den Entscheid, der dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt werden muss, steht ihm innerhalb von 10 Tagen Einspruch zu. Über den Einspruch, der schriftlich zu erfolgen hat, entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

5.      Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung 12 Monate keinen Beitrag entrichtet hat.

 

§ 7       WIEDERAUFNAHME

 

1.      Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig ausgeschlossenen Mitglieds ist nach Ablauf eines Jahres zulässig.

           

2.      Der Wiederaufnahmeantrag ist wie eine Neuaufnahme zu behandeln.

 

 

§ 8            EHRUNGEN

 

            Ehrungen sind in der Ehrenordnung des VfB Friedrichshofen festgelegt (siehe

            Anhang). Diese wird durch eine Mitgliederversammlung beschlossen.

 

§ 9            UNFALL UND HAFTPFLICHTVERSICHERUNG

           

Die Mitglieder sind gegen Unfälle nur nach Maßgabe der Unfallversicherungsbedingungen der Sportverbände versichert.

 

§ 10            MITGLIEDSBEITRÄGE

 

1. „Mitglieder, Jugendliche, Schüler und Kinder haben den von der Mitgliederjahresversammlung festgesetzten Beitrag zu entrichten. Einzelheiten über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge sind in der Geschäfts- und Finanzordnung geregelt.“

 

2. „Für einzelne Abteilungen kann auf Beschluss der Abteilungsleitung ein eigener Abteilungsbeitrag und/oder eine eigene Aufnahmegebühr erhoben werden. Näheres regelt die Finanz- und Geschäftsordnung des Vereins.“     

 

 

 noch   zu   § 10                    

 

 

3.      Bei wirtschaftlichem Notstand eines Mitgliedes kann auf Antrag der Vereinsausschuss den Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise erlassen.

 

4.      Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit und haben freien Eintritt zu allen Veranstaltungen des Vereins.

 

 

Abschnitt  III

 

ORGANISATION

 

§ 11             GRUNDSÄTZLICHES

 

            Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.

 

§ 12             PFLICHTEN UND RECHTE DER ORGANE

 

1.      Die Organe des Vereins haben nach den Satzungen des Vereins und der Verbände zu arbeiten und sind den Mitgliedern über ihre Tätigkeiten Rechenschaft schuldig.

 

2.      Ihre Amtsbefugnisse ergeben sich aus den Satzungen und der Geschäfts- und Finanzordnung des Vereins.

 

§ 13             ORGANE

 

            Die Organe des Vereins sind:

1.      Die Mitgliederversammlung (§ 14)

2.      Der Vereinsausschuss (§ 16)

3.      Die Vorstandschaft (§ 17)

 

§ 14             MITGLIEDERJAHRESVERSAMMLUNG

           

1.      Die Mitgliederjahresversammlung wir von den Mitgliedern ab dem 18. Lebensjahr gebildet.

 

2.      Aufgabe der Mitgliederversammlung:

a)      den Rechenschaftsbericht der Vorstandschaft entgegenzunehmen,

b)      die Entlastung und Neuwahl der Vorstandschaft durchzuführen,

c)      die Entlastung und Neuwahl der Revisoren durchzuführen,

 

3. Mindestens einmal im Jahr, spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird von der Vorstandschaft unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Veröffentlichung der Einladung in der Vereinszeitung entspricht der Schriftform.

 

 

 

noch   zu   § 14

 

4.      Die Tagesordnung zur Mitgliederjahresversammlung soll enthalten:

a.       Feststellung der Stimmberechtigten.

b.      Bericht der Vorstandschaft.

c.       Kassen und Revisionsbericht.

d.      Genehmigung des Rechnungsabschlusses, Genehmigung des Haushaltetats für das kommende Jahr, Festsetzung der Beiträge.

e.       gegebenenfalls Entlastung und Neuwahl der Vorstandschaft.

f.        Anträge

Anträge zu Tagesordnung müssen mindestens drei Tage vor der Versammlung bei der Vorstandschaft schriftlich eingereicht sein. Sie sind anschließend sofort am schwarzen Brett den Mitgliedern bekannt zu geben.

 

5.      Die Mitgliederversammlung wird vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Sie ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder (Ausnahme: § 23) beschlussfähig.

 

6.      Für Beschlüsse zu einer Satzungsänderung und die Wahl des 1. Vorsitzenden, ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Wird sie bei der Wahl des 1. Vorsitzenden nicht erreicht, hat unmittelbar ein zweiter Wahlgang zu erfolgen, bei dem die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Alle anderen Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

7.      Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.

 

8.      Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter; Blockwahl ist zulässig. Auf Antrag muss eine geheime, schriftliche Abstimmung durchgeführt werden.

 

9.  Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung:

a.       ein Geschäft mit ihm selbst oder

b.      einen Rechtsstreit mit ihm selbst beinhaltet, oder

c.     ihm die Entlastung erteilt werden soll.

 

 

§ 15            AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

1.      Die  Vorstandschaft ist im Einvernehmen mit dem Vereinsausschuss berechtigt, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

2.  Für sie gilt dieselbe Verfahrensordnung wie für eine Mitgliederjahresversammlung

 

 

3.  Die Vorstandschaft ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen:

a)      auf Beschluss des Vereinsausschusses

b)      auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder

 

 

 

 

§ 16             VEREINSAUSSCHUSS

 

1.      Der Vereinsausschuss besteht aus:

a)      der Vorstandschaft

b)      den Abteilungsleitern

c)      dem Vorsitzenden, der für bestimmte Aufgaben vom Vereinsauschuss eingesetzten Ausschüsse.

 

2.      Die Aufgabe des Vereinsausschusses ist es,

a)      die Vorstandschaft bei der Geschäftsführung zu beraten und zu unterstützen,

b)      in allen personellen Angelegenheiten zu entscheiden.

 

3.      Ist für ein Ausschussmitglied ein Vertreter bestimmt, so nimmt im  Verhinderungsfalle der Vertreter an der Ausschusssitzung teil.

 

4.   Auf schriftlichen Antrag von einem Drittel der Ausschussmitglieder muss innerhalb von 10 Tagen eine Ausschusssitzung einberufen werden.

 

 

§ 17             VORSTANDSCHAFT

 

1.        Die Vorstandschaft besteht aus

a) dem Vorsitzenden

 b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

 c) dem Kassier

 d) dem Schriftführer

 e) dem technischen Leiter

       f) evtl. weitere von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstandsmitglieder

 

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Beide vertreten den Verein jeweils alleine.

Ergänzende Regeln sind in der Geschäftsordnung enthalten, in welcher eine Vertretungsregelung für das Innenverhältnis enthalten ist.

 

3. Die Vorstandschaft wird durch die Mitgliederjahresversammlung für zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Ist vor Ablauf der Amtsdauer keine Neuwahl erfolgt, so verlängert sich die Amtsdauer der Vorstandschaft bis zur Neuwahl. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so bestimmt der erste Vorstand die Vertretung. Auf der nächsten Mitgliederversammlung ist die Neuwahl vorzunehmen.

 

4.      Wählbar sind Mitglieder über 21 Jahre.

 

 

 

 

noch   zu   § 17                            

 

 

5.   Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

 

6.      Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.

 

7.      Die Vorstandschaft ist bei Anwesenheit von drei seiner Mitglieder beschlussfähig

 

8.      Auf Verlangen von 2 Vorstandsmitgliedern muss eine Vorstandssitzung einberufen werden.

 

 

§ 18 VEREINSABTEILUNGEN

 

1.      Jede Abteilung wählt in einer Abteilungsversammlung eine Abteilungsleitung. Näheres regelt die Geschäfts- und Finanzordnung des Vereins.

 

2.   Die Vorstandschaft hat auf allen Abteilungsversammlungen Sitz und Stimme.

 

3.   a)      Die gesamte Abteilungsleitung unterstützt und berät den Abteilungsleiter in

seiner Arbeit.

b)      Die gesamte Abteilungsleitung bestätigt Disziplinarstrafen über

Abteilungsmitglieder, die vom Abteilungsleiter oder der Vorstandschaft ausgesprochen wurden, soweit nicht Verbandssatzungen entgegenstehen.

c)   Als Disziplinarstrafen können verhängt werden:

     c1) befristetes Spiel und Startverbot

     c2) befristetes Übungsverbot

     c3) befristetes Aufenthaltsverbot im Abteilungsbereich

 

4.      Gegen die ausgesprochene Disziplinarstrafe kann das Mitglied innerhalb 10 Tagen schriftlich Einspruch beim Vereinsausschuss erheben. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung der Strafe.

 

5.      Die Disziplinarstrafe kann mündlich ausgesprochen werden.

 

6.      Soweit Verbandssatzungen andere Disziplinarstrafen vorsehen, sind diese anzuwenden.

 

7.      Die Neugründung bzw. Auflösung einer Abteilung ist auf Vorschlag der Vorstandschaft durch den Vereinsausschuss zu beschließen.

 

 

 

 

                            

 

 

 

 

 

§ 19             KASSENPRÜFER

 

1.      Von der Mitgliederjahresversammlung sind zwei Kassenprüfer für zwei Jahre

zu wählen.

 

2.      Die Kassenprüfer dürfen weder der Vorstandschaft, noch dem Vereinsauschuss angehören.

 

3.      Die Kasse muss von ihnen mindestens einmal im Jahr rechnerisch und sachlichgeprüft werden. der Kassenbericht ist schriftlich niederzulegen. die Durchschrift ist der Vorstandschaft vorzulegen und im Protokollbuch abzuheften.

 

 

 

§ 20             SONSTIGE BESTIMMUNGEN

 

1.      Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein eine Geschäfts und Finanzordnung. Diese werden mit einfacher Stimmenmehrheit vom Vereinsausschuss beschlossen.

 

2.      Die Buch-, Kassen- und Rechnungsführung ist nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung zu führen.

 

3.      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 21             PROTOKOLLE

 

Über alle Mitgliederjahresversammlungen, Mitgliederversammlungen, außerordentliche Mitgliederversammlungen, Jahresversammlung der Abteilungen und wichtige Vorstandsitzungen ist Protokoll zu führen. Es ist vom Leiter der Versammlungen oder der Sitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Vereinsmitglieder sind berechtigt, in die Protokolle einzusehen.

 

 

§ 22             SATZUNGSÄNDERUNGEN

 

            Satzungsänderungen können nur auf einer Mitgliederjahresversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.

 

 

 

 

 

                            

                            

 

 

§ 23             AUFLÖSUNG DES VEREINS

 

            Der Verein kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden, in der 4/5 Mehrheit des Mitgliederbestandes anwesend ist. Zur Beschlussfassung ist eine 2/3 Mehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Im Falle der Auflösung erfolgt die Liquidation durch die Vorstandschaft. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Ingolstadt zugunsten der Volksschule Friedrichshofen zu.

 

§ 24             ANERKENNUNG DER SATZUNG

 

            Diese Satzung ist jedem Mitglied bei der Aufnahme auszuhändigen. Mit der

            Unterschrift auf dem Aufnahmeschein erkennt es deren Bestimmungen an.

 

§ 25             GÜLTIGKEIT DER SATZUNG

 

            Diese Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Ingolstadt in Kraft. Es erlischt ab diesem Zeitpunk die alte Satzung.

 

                                                                            

                                                                            Ingolstadt, den                 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E h r e n o r d n u n g

 

des VfB Friedrichshofen e. V.

 

 

Der VfB Friedrichshofen verleiht:

 

1.      für langjährige Mitgliedschaft:

 

nach 15 Jahren die Ehrennadel in Bronze

nach 25 Jahren die Ehrennadel in Silber

nach 40 Jahren die Ehrennadel in Gold

nach 50 Jahren die Ehrennadel in Gold mit Jahreszahl 50 und Urkunde

 

Diese Ehrennadeln werden für ununterbrochenen 15/25/40/50- jährige Mitgliedschaft verliehen. Die Mitgliedsjahre werden ab Eintrittsdatum gezählt, jedoch nicht vor dem 10. Lebensjahr.

 

2.      an seine Mitglieder für außergewöhnliche Verdienste:

 

den Ehrenteller in Silber mit Urkunde

den Ehrenteller in Gold mit Urkunde

 

Die Ehrenteller müssen von den Abteilungsleitungen schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Die Begründung soll in kurzer Form die Verdienste des zu Ehrenden enthalten.

Die Verleihung des Ehrentellers für außergewöhnliche Verdienste wird durch den Vereinsausschuss beschlossen.

 

3.      die Ehrenmitgliedschaft:

 

Die Ehrenmitgliedschaft wird für außergewöhnliche, herausragende und langjährige

Verdienste für den VfB Friedrichshofen e.V. verliehen.

 

Der Vorstand schlägt dem Vereinsausschuss die Ehrung vor. Für die Zustimmung ist im Vereinsausschuss eine 2/3 Mehrheit erforderlich.

 

Ehrenmitglieder sind vom Vereinsbeitrag befreit und erhalten bei allen Veranstaltungen, die der VfB Friedrichshofen ausführt, freien Eintritt.                 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                            

 

 

4.      die Ehrenvorstandschaft:

 

Ein langjähriger Vorstand, der sich um den Verein außergewöhnlich verdient gemacht hat, kann auf Vorschlag des Vereinsausschusses durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenvorstand ernannt werden.

 

Mit seiner Ernennung erhält er das Recht, an allen Vorstands- und Vereinsausschusssitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.

 

Der Ehrenvorstand ist vom Vereinsbeitrag befreit und erhält bei allen Veranstaltungen, die der VfB Friedrichshofen ausführt, freien Eintritt.

 

5.      Die Durchführung der Ehrung erfolgt durch den Vorstand bei besonderen Anlässen und in angemessenen Rahmen.

 

6.      Die Abteilungen melden die anstehenden Ehrungen dem Vorstand. Ausgenommen davon sind Ehrungen von Ziffer 1.

 

Der Stichtag für die Ehrungen wird durch den Vorstand mitgeteilt.

 

7.      Schlussbestimmungen:

 

Bei allen Ehrungen ist ein strenger Maßstab anzulegen, um der mit der Ehrung verbundenen Auszeichnung eine entsprechende Bedeutung zu verleihen.

 

8.      Diese Ehrenordnung wurde in der Mitgliederjahresversammlung am 01.02.1987 beschlossen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 




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