S a
t z u n g
des
Vereins für Bewegungsspiele Friedrichshofen mit dem Sitz in Ingolstadt –
Friedrichshofen.
Abschnitt I
NAME,
SITZ UND AUFGABEN DES VEREINS
§ 1 NAME UND SITZ
1.
Der Verein führt den
Namen „Verein für Bewegungsspiele Friedrichshofen e.V.“
- VfB Friedrichshofen -
2.
Er hat seinen Sitz in
Ingolstadt und ist im Vereinsregister des
Amtsgerichts Ingolstadt
eingetragen.
3.
Die Vereinsfarben sind
Schwarz/Weiß
§ 2 AUFGABEN
1.
Der Verein ist
parteipolitisch, rassisch und weltanschaulich neutral.
2.
Der Verein sieht seine
Aufgabe darin, die körperlich, geistige und sittliche Entwicklung der
Mitglieder, insbesondere der Jugend, durch die Pflege aller Leibesübungen zu
ermöglichen und zu fördern.
3.
Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabeordnung.
4.
Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5.
Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6.
Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 ERFÜLLUNG DER AUFGABEN
Der Vereinszweck wird erreicht durch:
a) Teilnahme am regelmäßigen,
geordneten Sport- und Spielbetrieb der Sportverbände
b) planmäßige
Lehrtätigkeit in allen Sportarten.
c) Schaffung
und Unterhalt von Sport-, Übungs- und Erholungsstätten.
d) Zugehörigkeit
zu den jeweiligen Sportverbänden.
Abschnitt II
MITGLIEDSCHAFT
§
4 VORAUSSETZUNGEN
1.
Die Mitglieder müssen im
Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sein.
2. Die Mitgliedschaft unterteilt sich in:
a)
aktive Mitglieder
b)
passive Mitglieder,
darunter juristische Personen
c)
Jugendliche von 14 bis
18 Jahren
d)
Schüler von 10 bis 14
Jahren
e)
Kinder bis 10 Jahren
3. a) Die
aktiven und passiven Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet
haben.
b) Jugendliche,
Schüler und Kinder werden von der jeweiligen
Jugendabteilung aufgenommen und unverzüglich der Vereinsleitung gemeldet. Sie müssen die Einwilligung der
Erziehungsberechtigten nachweisen.
4. Mitglied kann nicht werden, wer gemäß den
Satzungen des jeweiligen Sportverbandes aus diesem ausgeschlossen wurde.
5.
Die Mitgliedschaft muss
mindestens 6 Monate dauern.
§
5 ANMELDUNG UND AUFNAHME
1.
Die Anmeldung ist
schriftlich an den Verein zu richten.
2. Über
die Anmeldung und Beginn der Mitgliedschaft entscheidet die Vorstandschaft mit
einfacher Stimmenmehrheit. Ein ablehnender Bescheid ist dem Betroffenen
schriftlich unter Mitteilung der Gründen bekannt zu geben.
3. Mit
der Aufnahme werden die festgesetzten Aufnahmegebühren und der
Mitgliedsbeitrag, sofern nicht besondere Fälligkeitsbestimmungen bestehen
sofort fällig.
§
6 AUSTRITT UND AUSSCHLUSS
1.
Der Austritt aus dem
Verein muss schriftlich erklärt werden und ist unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von 14 Tagen nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres zulässig.
Er wird mit Ablauf des Kalenderhalbjahres rechtskräftig, in dem die
Austrittserklärung fristgerecht bei der Geschäftsstelle eingegangen ist, und
alle Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein erfüllt sind.
2.
Mitglieder werden aus
dem Verein ausgeschlossen:
a)
bei Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte,
b)
bei groben Verstößen
gegen die Satzung,
c)
bei Verstößen gegen die
Sportmoral, guter Sitten oder vereinsschädigendem Verhalten,
d)
bei Ausschluss aus dem
Verband gem. den Satzungen der jeweiligen Sportverbänden.
3.
Antrag auf Ausschluss
eines Mitgliedes muss von Organen des Vereins oder von den
Abteilungsausschüssen gestellt werden.
4.
Den Ausschluss tätigt
der Vereinsausschuss. Das Mitglied ist vorher zu hören. Gegen den Entscheid,
der dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt werden muss, steht ihm innerhalb von
10 Tagen Einspruch zu. Über den Einspruch, der schriftlich zu erfolgen hat,
entscheidet die Mitgliederversammlung.
5.
Streichung der
Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung 12 Monate
keinen Beitrag entrichtet hat.
§
7 WIEDERAUFNAHME
1.
Die Wiederaufnahme eines
rechtskräftig ausgeschlossenen Mitglieds ist nach Ablauf eines Jahres zulässig.
2.
Der Wiederaufnahmeantrag
ist wie eine Neuaufnahme zu behandeln.
§
8 EHRUNGEN
Ehrungen sind in der Ehrenordnung
des VfB Friedrichshofen festgelegt (siehe
Anhang). Diese wird durch eine
Mitgliederversammlung beschlossen.
§
9 UNFALL UND HAFTPFLICHTVERSICHERUNG
Die Mitglieder sind gegen Unfälle nur nach Maßgabe der
Unfallversicherungsbedingungen der Sportverbände versichert.
§ 10 MITGLIEDSBEITRÄGE
1. „Mitglieder, Jugendliche, Schüler und Kinder haben den
von der Mitgliederjahresversammlung festgesetzten Beitrag zu entrichten.
Einzelheiten über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge sind in der Geschäfts-
und Finanzordnung geregelt.“
2. „Für einzelne Abteilungen kann auf Beschluss der
Abteilungsleitung ein eigener Abteilungsbeitrag und/oder eine eigene Aufnahmegebühr
erhoben werden. Näheres regelt die Finanz- und Geschäftsordnung des
Vereins.“
3.
Bei wirtschaftlichem
Notstand eines Mitgliedes kann auf Antrag der Vereinsausschuss den
Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise erlassen.
4.
Ehrenmitglieder sind vom
Beitrag befreit und haben freien Eintritt zu allen Veranstaltungen des Vereins.
Abschnitt III
ORGANISATION
§ 11 GRUNDSÄTZLICHES
Die Organe des Vereins arbeiten
ehrenamtlich.
§ 12 PFLICHTEN
UND RECHTE DER ORGANE
1.
Die Organe des Vereins
haben nach den Satzungen des Vereins und der Verbände zu arbeiten und sind den
Mitgliedern über ihre Tätigkeiten Rechenschaft schuldig.
2.
Ihre Amtsbefugnisse
ergeben sich aus den Satzungen und der Geschäfts- und Finanzordnung des
Vereins.
§ 13 ORGANE
Die Organe des Vereins sind:
1.
Die
Mitgliederversammlung (§ 14)
2.
Der Vereinsausschuss (§
16)
3.
Die Vorstandschaft (§
17)
§ 14 MITGLIEDERJAHRESVERSAMMLUNG
1.
Die
Mitgliederjahresversammlung wir von den Mitgliedern ab dem 18. Lebensjahr
gebildet.
2.
Aufgabe der
Mitgliederversammlung:
a)
den Rechenschaftsbericht
der Vorstandschaft entgegenzunehmen,
b)
die Entlastung und
Neuwahl der Vorstandschaft durchzuführen,
c)
die Entlastung und
Neuwahl der Revisoren durchzuführen,
3. Mindestens einmal im Jahr, spätestens drei Monate
nach Ablauf des Geschäftsjahres, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung
stattfinden. Sie wird von der Vorstandschaft unter Einhaltung einer Frist von
mindestens einer Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Veröffentlichung der Einladung in der Vereinszeitung entspricht der
Schriftform.
4.
Die Tagesordnung zur
Mitgliederjahresversammlung soll enthalten:
a.
Feststellung der
Stimmberechtigten.
b.
Bericht der
Vorstandschaft.
c.
Kassen und Revisionsbericht.
d.
Genehmigung des
Rechnungsabschlusses, Genehmigung des Haushaltetats für das kommende Jahr,
Festsetzung der Beiträge.
e.
gegebenenfalls
Entlastung und Neuwahl der Vorstandschaft.
f.
Anträge
Anträge zu Tagesordnung müssen mindestens drei Tage
vor der Versammlung bei der Vorstandschaft schriftlich eingereicht sein. Sie
sind anschließend sofort am schwarzen Brett den Mitgliedern bekannt zu geben.
5.
Die
Mitgliederversammlung wird vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet.
Sie ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder (Ausnahme: § 23) beschlussfähig.
6.
Für Beschlüsse zu einer
Satzungsänderung und die Wahl des 1. Vorsitzenden, ist eine 2/3 Mehrheit
erforderlich. Wird sie bei der Wahl des 1. Vorsitzenden nicht erreicht, hat
unmittelbar ein zweiter Wahlgang zu erfolgen, bei dem die einfache
Stimmenmehrheit entscheidet. Alle anderen Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit
gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
7.
Jedes Mitglied hat eine
Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
8.
Die Art der Abstimmung
bestimmt der Versammlungsleiter; Blockwahl ist zulässig. Auf Antrag muss eine
geheime, schriftliche Abstimmung durchgeführt werden.
9.
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung:
a.
ein Geschäft mit ihm
selbst oder
b.
einen Rechtsstreit mit
ihm selbst beinhaltet, oder
c.
ihm die Entlastung
erteilt werden soll.
§
15 AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1.
Die Vorstandschaft ist im Einvernehmen mit dem
Vereinsausschuss berechtigt, jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen.
2. Für sie
gilt dieselbe Verfahrensordnung wie für eine Mitgliederjahresversammlung
3.
Die Vorstandschaft ist verpflichtet, eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen:
a)
auf Beschluss des
Vereinsausschusses
b)
auf Verlangen von einem
Drittel der Mitglieder
§
16 VEREINSAUSSCHUSS
1.
Der Vereinsausschuss
besteht aus:
a)
der Vorstandschaft
b)
den Abteilungsleitern
c)
dem Vorsitzenden, der
für bestimmte Aufgaben vom Vereinsauschuss eingesetzten Ausschüsse.
2.
Die Aufgabe des
Vereinsausschusses ist es,
a)
die Vorstandschaft bei
der Geschäftsführung zu beraten und zu unterstützen,
b)
in allen personellen
Angelegenheiten zu entscheiden.
3.
Ist für ein
Ausschussmitglied ein Vertreter bestimmt, so nimmt im Verhinderungsfalle der Vertreter an der Ausschusssitzung teil.
4. Auf
schriftlichen Antrag von einem Drittel der Ausschussmitglieder muss innerhalb
von 10 Tagen eine Ausschusssitzung einberufen werden.
§ 17 VORSTANDSCHAFT
1.
Die Vorstandschaft besteht aus
a) dem
Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden
Vorsitzenden
c) dem Kassier
d) dem Schriftführer
e) dem technischen Leiter
f) evtl. weitere von der
Mitgliederversammlung gewählte Vorstandsmitglieder
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende. Beide vertreten den Verein jeweils alleine.
Ergänzende Regeln sind in der Geschäftsordnung enthalten, in welcher
eine Vertretungsregelung für das Innenverhältnis enthalten ist.
3. Die Vorstandschaft wird durch die
Mitgliederjahresversammlung für zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist
zulässig. Ist vor Ablauf der Amtsdauer keine Neuwahl erfolgt, so verlängert sich
die Amtsdauer der Vorstandschaft bis zur Neuwahl. Scheidet ein
Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so bestimmt der erste Vorstand die Vertretung.
Auf der nächsten Mitgliederversammlung ist die Neuwahl vorzunehmen.
4. Wählbar sind Mitglieder
über 21 Jahre.
5. Die Vorstandschaft ist für
alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung
einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Näheres regelt die
Geschäftsordnung.
6.
Die Vorstandschaft fasst
ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des ersten Vorsitzenden.
7.
Die Vorstandschaft ist
bei Anwesenheit von drei seiner Mitglieder beschlussfähig
8.
Auf Verlangen von 2
Vorstandsmitgliedern muss eine Vorstandssitzung einberufen werden.
§ 18 VEREINSABTEILUNGEN
1.
Jede Abteilung wählt in
einer Abteilungsversammlung eine Abteilungsleitung. Näheres regelt die
Geschäfts- und Finanzordnung des Vereins.
2. Die
Vorstandschaft hat auf allen Abteilungsversammlungen Sitz und Stimme.
3. a) Die gesamte Abteilungsleitung unterstützt und berät den
Abteilungsleiter in
seiner Arbeit.
b) Die gesamte Abteilungsleitung bestätigt Disziplinarstrafen über
Abteilungsmitglieder, die vom
Abteilungsleiter oder der Vorstandschaft ausgesprochen wurden, soweit nicht
Verbandssatzungen entgegenstehen.
c) Als Disziplinarstrafen können verhängt werden:
c1) befristetes Spiel und Startverbot
c2) befristetes Übungsverbot
c3) befristetes Aufenthaltsverbot im
Abteilungsbereich
4.
Gegen die ausgesprochene
Disziplinarstrafe kann das Mitglied innerhalb 10 Tagen schriftlich Einspruch
beim Vereinsausschuss erheben. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung
der Strafe.
5.
Die Disziplinarstrafe
kann mündlich ausgesprochen werden.
6.
Soweit Verbandssatzungen
andere Disziplinarstrafen vorsehen, sind diese anzuwenden.
7.
Die Neugründung bzw.
Auflösung einer Abteilung ist auf Vorschlag der Vorstandschaft durch den
Vereinsausschuss zu beschließen.
§ 19 KASSENPRÜFER
1.
Von der
Mitgliederjahresversammlung sind zwei Kassenprüfer für zwei Jahre
zu wählen.
2.
Die Kassenprüfer dürfen
weder der Vorstandschaft, noch dem Vereinsauschuss angehören.
3.
Die Kasse muss von ihnen
mindestens einmal im Jahr rechnerisch und sachlichgeprüft werden. der
Kassenbericht ist schriftlich niederzulegen. die Durchschrift ist der
Vorstandschaft vorzulegen und im Protokollbuch abzuheften.
§ 20 SONSTIGE
BESTIMMUNGEN
1.
Zur Durchführung dieser
Satzung gibt sich der Verein eine Geschäfts und Finanzordnung. Diese werden mit
einfacher Stimmenmehrheit vom Vereinsausschuss beschlossen.
2.
Die Buch-, Kassen- und
Rechnungsführung ist nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung zu
führen.
3.
Das Geschäftsjahr ist
das Kalenderjahr.
§ 21 PROTOKOLLE
Über alle Mitgliederjahresversammlungen,
Mitgliederversammlungen, außerordentliche Mitgliederversammlungen,
Jahresversammlung der Abteilungen und wichtige Vorstandsitzungen ist Protokoll
zu führen. Es ist vom Leiter der Versammlungen oder der Sitzung und dem
Protokollführer zu unterzeichnen. Die Vereinsmitglieder sind berechtigt, in die
Protokolle einzusehen.
§ 22 SATZUNGSÄNDERUNGEN
Satzungsänderungen
können nur auf einer Mitgliederjahresversammlung oder einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
§ 23 AUFLÖSUNG
DES VEREINS
Der
Verein kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden,
in der 4/5 Mehrheit des Mitgliederbestandes anwesend ist. Zur Beschlussfassung
ist eine 2/3 Mehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande,
ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen eine weitere außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Im Falle der Auflösung erfolgt die
Liquidation durch die Vorstandschaft. Bei Auflösung des Vereins oder bei
Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Stadt
Ingolstadt zugunsten der Volksschule Friedrichshofen zu.
§ 24 ANERKENNUNG
DER SATZUNG
Diese
Satzung ist jedem Mitglied bei der Aufnahme auszuhändigen. Mit der
Unterschrift
auf dem Aufnahmeschein erkennt es deren Bestimmungen an.
§ 25 GÜLTIGKEIT
DER SATZUNG
Diese
Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister des
Amtsgerichtes Ingolstadt in Kraft. Es erlischt ab diesem Zeitpunk die alte
Satzung.
Ingolstadt,
den
E h r e n o r d n u n g
des VfB Friedrichshofen e. V.
Der VfB Friedrichshofen
verleiht:
1.
für langjährige
Mitgliedschaft:
nach
15 Jahren die Ehrennadel in Bronze
nach
25 Jahren die Ehrennadel in Silber
nach
40 Jahren die Ehrennadel in Gold
nach
50 Jahren die Ehrennadel in Gold mit Jahreszahl 50 und Urkunde
Diese
Ehrennadeln werden für ununterbrochenen 15/25/40/50- jährige Mitgliedschaft
verliehen. Die Mitgliedsjahre werden ab Eintrittsdatum gezählt, jedoch nicht
vor dem 10. Lebensjahr.
2.
an seine Mitglieder
für außergewöhnliche Verdienste:
den Ehrenteller in Silber mit Urkunde
den Ehrenteller in Gold mit Urkunde
Die
Ehrenteller müssen von den Abteilungsleitungen schriftlich beim Vorstand
beantragt werden. Die Begründung soll in kurzer Form die Verdienste des zu
Ehrenden enthalten.
Die
Verleihung des Ehrentellers für außergewöhnliche Verdienste wird durch den
Vereinsausschuss beschlossen.
3.
die Ehrenmitgliedschaft:
Die Ehrenmitgliedschaft wird für außergewöhnliche,
herausragende und langjährige
Verdienste für den VfB Friedrichshofen e.V. verliehen.
Der Vorstand schlägt dem Vereinsausschuss die Ehrung
vor. Für die Zustimmung ist im Vereinsausschuss eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
Ehrenmitglieder sind vom Vereinsbeitrag befreit und
erhalten bei allen Veranstaltungen, die der VfB Friedrichshofen ausführt,
freien Eintritt.
4.
die
Ehrenvorstandschaft:
Ein langjähriger Vorstand, der sich um den Verein
außergewöhnlich verdient gemacht hat, kann auf Vorschlag des Vereinsausschusses
durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenvorstand ernannt werden.
Mit seiner Ernennung erhält er das Recht, an allen
Vorstands- und Vereinsausschusssitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.
Der Ehrenvorstand ist vom Vereinsbeitrag befreit und
erhält bei allen Veranstaltungen, die der VfB Friedrichshofen ausführt, freien
Eintritt.
5.
Die Durchführung der
Ehrung erfolgt durch den Vorstand bei besonderen Anlässen und in angemessenen
Rahmen.
6.
Die Abteilungen melden
die anstehenden Ehrungen dem Vorstand. Ausgenommen davon sind Ehrungen von
Ziffer 1.
Der Stichtag für die Ehrungen wird durch den Vorstand
mitgeteilt.
7.
Schlussbestimmungen:
Bei allen Ehrungen ist ein strenger Maßstab anzulegen,
um der mit der Ehrung verbundenen Auszeichnung eine entsprechende Bedeutung zu
verleihen.
8.
Diese Ehrenordnung wurde
in der Mitgliederjahresversammlung am 01.02.1987 beschlossen.